Taxitarife

Taxitarife der Stadt Frankfurt

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Frankfurt am Main. Auf Grund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 08.08.90 (BGBl. I S.1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.8.98 (BGBl. I S.2521) in Verbindung mit § 2 der VO über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.97 (GVBl. I S.370) wird verordnet:

  1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Frankfurt am Main (§ 47 Abs. 4 PBefG).
  2. Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Frankfurt am Main umfaßt den Verkehrsraum des ehemaligen Frankfurter Verkehrs- und Tarifverbundes GmbH (FVV), und wird somit im Norden begrenzt durch Friedberg, im Osten begrenzt durch Hanau, im Süden begrenzt durch Goddelau-Erfelden, im Westen begrenzt durch Wiesbaden. Ausgenommen ist der zum Bundesland Rheinland-Pfalz gehörende Verkehrsraum sowie der verwaltungsmäßige Zuständigkeitsbereich der Stadt Friedberg.
  3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes
    und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), insbesondere auf § 47 Abs. 2 PBefG, wonach Taxen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden dürfen, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet, wird verwiesen.

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, dem Entgelt für eine etwaige – auch verkehrsbedingte – Wartezeit und einem etwaigen Großraumtaxi-Zuschlag zusammen.

  1. Der Grundpreis je Fahrt beträgt
    täglich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr € 2,75,
    täglich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr € 3,25.
  2. Das Wegstrecken-Entgelt für Fahrten im Pflichtfahrgebiet beträgt
    a) in der Zeitzone 1 für die ersten 10 km 0,10 € je 60,61 m (= rund 1,65 € je km) und danach 0,10 € je 72,46 m (= rund 1,38 € je km),
    b) in der Zeitzone 2 für die ersten 10 km 0,10 € je 57,14 m (= rund 1,75 € je km) und danach 0,10 € je 65,36 m (= rund 1,53 € je km).
    2.1 Zeitzone 1 ist täglich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
    Zeitzone 2 ist täglich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
    2.2 Die Wegstrecke wird vom Ausgangspunkt bis zum Ziel berechnet. Anfahrtskosten innerhalb der
    Stadt Frankfurt am Main werden nicht erhoben.
  3. Das Entgelt für Wartezeit – auch verkehrsbedingt – beträgt
    a) in der Zeitzone 1 0,10 € je 17,14 Sekunden (= rund 21,00 € je Stunde),
    b) in der Zeitzone 2 0,10 € je 12,86 Sekunden (= rund 28,00 € je Stunde).Die Pflichtwartezeit bei Fahrtunterbrechung beträgt 30 Minuten.
  4. Bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von mehr als vier
    Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind, ist ein Zuschlag von 7,00 € zu entrichten, wenn mehr als vier Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden. Dieser Zuschlag muss von Beginn bis zum Ende der Fahrt über die Zuschlagsanzeige des Fahrpreisanzeigers ausgewiesen werden. Er darf nur gefordert werden, wenn eine entsprechende Ergänzung in die Genehmigungsurkunde und dem Auszug aus der Genehmigungsurkunde eingetragen wurde und ein Hinweis auf diese Vorschrift in Form eines Aufklebers in deutscher und englischer Sprache gut sichtbar im Großraumtaxi angebracht worden ist.§ 5 Nr. 5 bleibt von dieser Regelung unberührt.
  1. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.
  2. Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
  3. Die Fahrgäste haben die Kosten der von Ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.
  4. Beförderungen bei Hochzeiten und Beerdigungen, die mit speziell hierfür hergerichteten Taxen (z.B. Schmücken) durchgeführt werden, unterliegen nicht dieser Tarifordnung.
  5. Taxifahrer, die vor der Tourismus- und Congress GmbH Frankfurt am Main oder dem (früheren) Verkehrsamt der Stadt Frankfurt am Main oder einer von der Genehmigungsbehörde bezeichneten Stelle eine Prüfung als Fremdenführer abgelegt haben, dürfen Stadtrundfahrten gemäß dieser Tarifordnung durchführen. Ein entsprechender Ausweis ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Fahrpreis für die Standardstrecke der Stadtrundfahrt (Anlage 4) beträgt 78,00 €. Beginnt die Stadtrundfahrt am Flughafen Frankfurt und endet in der Stadt, beträgt der Fahrpreis 90,00 €. Beginnt und endet die Stadtrundfahrt am Flughafen Frankfurt, beträgt der Fahrpreis 105,00 €. Für Stadtrundfahrten, die von der Standardstrecke abweichen, gilt unabhängig von der zurückgelegten Strecke ein Entgelt von 38,00 € pro Stunde. Der Fahrgast ist vor Antritt der Stadtrundfahrt darauf hinzuweisen. Taxen, die mit einem zu Stadtrundfahrten berechtigten Fahrer besetzt sind, sind für den Fahrgast erkennbar zu kennzeichnen (Anlage 5).

Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet können genehmigt werden, wenn

  • ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  • die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
  • die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

Die schriftliche Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main.